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Ein Zaun an der Grundstücksgrenze kann schnell zu einem Zankapfel zwischen Nachbarn werden. Während die einen sich über Sicherheit und Privatsphäre freuen, stören sich andere möglicherweise an der Höhe, Lage oder dem Aussehen des Zauns.
Welche Rechte und Pflichten gibt es im Zusammenhang mit einem Zaun zwischen zwei Grundstücken in der Bundesrepublik Deutschland? In unserem Artikel werfen wir einen Blick auf die wichtigsten Regelungen, um Streitigkeiten zu vermeiden und eine harmonische Nachbarschaft zu fördern.
Grundsätzlich hat jeder Eigentümer nach § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) das Recht, sein Grundstück mit einem Zaun abzugrenzen und so vor unbefugtem Betreten zu schützen. Aber besteht auch eine Pflicht, einen Zaun zu bauen?
In der Tat gibt es in einigen Bundesländern die sogenannte Einfriedungspflicht. Diese besagt, dass Sie auf Verlangen des Nachbarn eine Begrenzung des Grundstücks errichten müssen, etwa durch einen Zaun, eine Hecke oder eine ähnliche Abgrenzung.
Ob in einem bestimmten Bundesland eine Einfriedungspflicht gilt und wer für die entstehenden Kosten verantwortlich ist, ist in den meisten Fällen im Nachbarrechtsgesetz des jeweiligen Bundeslandes festgelegt. Zudem können kommunale Vorschriften oder Bebauungspläne zusätzliche oder abweichende Bestimmungen enthalten.
Einfriedungspflicht und Eigentumsverhältnisse
Die Frage, wem ein Zaun an der Grundstücksgrenze gehört, ist entscheidend, da sie bestimmt, wer für die Errichtung und Pflege verantwortlich ist.
In vielen Bundesländern gilt die Regel der sogenannten „Rechtseinfriedung“. Hier sind die Grundstückseigentümer für die rechte Seite ihres Grundstücks (von der Straße aus betrachtet) verantwortlich. Das bedeutet, dass der Eigentümer dort einen Zaun aufstellen und auch die Kosten übernehmen muss, sofern keine andere Absprache getroffen wurde.
In anderen Regionen sind beide Nachbarn gleichermaßen zur Einfriedung verpflichtet und teilen sich somit die Verantwortung und die Kosten für den Zaun. Es ist daher ratsam, sich vorab über die regional geltenden Vorschriften zur Einfriedung zu informieren und gegebenenfalls mit dem Nachbarn abzusprechen, wer sich um den Zaun kümmert. Folgende Tabelle zeigt die jeweiligen Regeln nach dem Bundesland:
Bundesland | Regelung zur Einfriedung | Besonderheiten |
---|---|---|
Baden-Württemberg | Keine generelle Pflicht | Innerhalb von Ortschaften keine Pflicht, außer in besonderen Fällen |
Bayern | Keine generelle Pflicht | Jeder Eigentümer kann frei entscheiden |
Berlin | Rechtseinfriedung | Der Eigentümer ist für die Einfriedung auf der rechten Grundstücksgrenze zuständig |
Brandenburg | Rechtseinfriedung | Verpflichtung zur Einfriedung auf der rechten Seite (von der Straße aus betrachtet) |
Bremen | Keine generelle Pflicht | Keine verpflichtende Einfriedung erforderlich |
Hamburg | Keine generelle Pflicht | Keine verpflichtende Einfriedung erforderlich |
Hessen | Gemeinsame Zuständigkeit | Beide Nachbarn sind gemeinsam für den Grenzzaun zuständig |
Mecklenburg-Vorpommern | Keine generelle Pflicht | Entscheidung liegt beim Eigentümer |
Niedersachsen | Rechtseinfriedung | Der Eigentümer ist für die rechte Seite des Grundstücks verantwortlich |
Nordrhein-Westfalen | Gemeinsame Zuständigkeit | Beide Nachbarn teilen sich die Verantwortung für den Grenzzaun |
Rheinland-Pfalz | Gemeinsame Zuständigkeit | Gemeinsame Verantwortung der Nachbarn für Grenzzäune |
Saarland | Gemeinsame Zuständigkeit | Beide Nachbarn sind für Grenzzäune verantwortlich |
Sachsen | Keine generelle Pflicht | Entscheidung zur Einfriedung liegt beim Eigentümer |
Sachsen-Anhalt | Gemeinsame Zuständigkeit | Beide Nachbarn sind für die Einfriedung verantwortlich |
Schleswig-Holstein | Gemeinsame Zuständigkeit | Grenzzäune werden gemeinschaftlich gepflegt und unterhalten |
Thüringen | Gemeinsame Zuständigkeit | Beide Nachbarn teilen sich die Verantwortung für die Einfriedung |
Wer muss den Zaun bezahlen?
Wenn eine Pflicht zur Einfriedung besteht, gibt es je nach Bundesland zwei unterschiedliche Regelungen dazu, wer den Zaun bezahlen muss. Bei einer gemeinsamen Einfriedung teilen sich beide Nachbarn die Kosten für den Zaun (§ 922 BGB).
Bei der Rechtseinfriedung muss der Eigentümer des von der Straße aus gesehen linken Grundstücks den Zaun zwischen zwei benachbarten Grundstücken bezahlen – also den Zaun auf seiner rechten Seite. Diese Regelung gilt nur in Berlin, Brandenburg und Niedersachsen.
Für den Zaun an der Rückseite des Grundstücks sind die jeweiligen Nachbarn bzw. Eigentümer gemeinsam verantwortlich. Beide Nachbarn müssen sich auf die Errichtung eines Zauns einigen. Die Kosten für Errichtung, Reparatur und Pflege werden in der Regel geteilt, Entscheidungen über den Zaun müssen gemeinsam getroffen werden.
In Regionen ohne Einfriedungspflicht kann jeder Eigentümer selbst entscheiden, ob er auf seinem Grundstück einen Zaun errichten möchte oder nicht. Hier ist es also unerheblich, ob Ihr Nachbar sich einen Zaun wünscht. Wenn Sie auf einen Zaun verzichten wollen, dann kann der Nachbar die Errichtung nicht verlangen. Natürlich darf er auf seinem eigenen Grundstück einen Zaun errichten.
Zaun montieren: Rechte und Pflichten zur Pflege und Instandhaltung
In der Regel gilt: Steht der Zaun komplett auf einem Grundstück, gehört er dem Eigentümer dieses Grundstücks. Befindet sich der Zaun genau auf der Grenze, wird er als Grenzbebauung bezeichnet und gehört in der Regel beiden Nachbarn gemeinsam. Beide Eigentümer haben nun gleiche Rechte und Pflichten bezüglich des Zauns.
Das bedeutet, dass beide Nachbarn gleichermaßen für Reparaturen und Pflege verantwortlich sind, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Grenzzäune dürfen ohne Zustimmung des Nachbarn nicht einseitig verändert, abgebaut oder neu errichtet werden. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte daher jeder Nachbar auf die Wünsche und Interessen des anderen Rücksicht nehmen. Falls der Zaun einmal repariert werden muss, kann es sinnvoll sein, sich vorab über die Aufteilung der Kosten und die geplante Reparaturmethode abzusprechen. Auf diese Weise lassen sich Unstimmigkeiten und unnötige Konflikte vermeiden.
Besonders wichtig ist die Pflege lebendiger Einfriedungen wie Hecken oder Büsche, die über die Grundstücksgrenze hinauswachsen könnten. Hier ist der Besitzer verpflichtet, das Wachstum der Pflanzen so zu kontrollieren, dass sie den Nachbarn nicht beeinträchtigen. Lebendige Einfriedungen sind in der Regel pflegeintensiver und erfordern regelmäßiges Zurückschneiden, um den Grenzabstand einzuhalten.
Wie hoch darf ein Zaun sein?
Die Höhe und Art eines Grenzzauns können ebenfalls zu Konflikten führen, insbesondere wenn die Ansichten über Ästhetik und Zweck auseinandergehen. Darf Ihr Nachbar bei der Höhe Ihres Zaunes ein Wörtchen mitreden?
In den meisten Regionen gibt es feste Regelungen, wie hoch ein Zaun sein darf, damit er das nachbarschaftliche Gesamtbild nicht stört. Diese Höhenvorgaben variieren je nach Bundesland und Gemeinde, so dass pauschale Aussagen hier nicht möglich sind.
Für eine erste Orientierung gilt: Innerorts ist oft eine maximale Höhe von 1,80 Metern erlaubt, während außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete auch höhere Zäune gestattet sein können. Hier wird zudem zwischen Gartenzäunen und Sichtschutzzäunen unterschieden. Letztere dürfen in der Regel höher sein.
Bitte beachten Sie:
1. Die tatsächlich erlaubte Höhe kann je nach Gemeinde und lokalen Bestimmungen variieren.
2. In vielen Fällen gilt eine Höhe von 1,5 bis 1,8 Meter als genehmigungsfrei, wenn ein ausreichender Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten wird.
3. Die „Ortsüblichkeit“ spielt in allen Bundesländern eine wichtige Rolle und kann die maximal zulässige Höhe beeinflussen. Ein Zaun gilt als ortsüblich, wenn er dem vorherrschenden Stil in der Nachbarschaft entspricht. Weicht ein Zaun deutlich von der Ortsüblichkeit ab, kann er unter Umständen nicht zulässig sein.
Bei der Prüfung der Ortsüblichkeit reicht es in der Regel, sich einen Überblick im betreffenden Gebiet zu verschaffen. Wenn Ihre Nachbarn etwa alle einen 1,2 Meter hohen Zaun besitzen, werden Sie eventuell Probleme bekommen, wenn Sie einen deutlich höheren Zaun ‚dazwischensetzen‘ wollen.
4. Sichtschutzzäune können in einigen Fällen bis zu 1,9 Meter hoch sein, besonders zur Straße hin.
5. Es ist immer ratsam, sich bei der zuständigen Gemeinde oder dem Bauamt über die genauen lokalen Bestimmungen zu informieren.
Die folgende Tabelle fasst die länderspezifischen Regelungen zusammen:
Bundesland | Zulässige Zaunhöhe und Besonderheiten |
---|---|
Baden-Württemberg | 1,50 m bei einem Abstand von 0,5 m zur Grundstücksgrenze Ist der Zaun höher als 1,50 m, muss der Grenzabstand um die zusätzliche Höhe vergrößert werden |
Bayern | keine gesonderten Beschränkungen |
Berlin | 1,25 m |
Brandenburg | 1,25 m |
Bremen | keine gesonderten Beschränkungen |
Hamburg | Vorgarten bis 1,50 m; hintere Nachbargrenze bis 2,00 m |
Hessen | 1,2 m |
Mecklenburg-Vorpommern | keine gesonderten Beschränkungen |
Niedersachsen | 1,2 m |
Nordrhein-Westfalen | 1,2 m |
Rheinland-Pfalz | 1,2 m |
Saarland | 1,2 m |
Sachsen | keine gesonderten Beschränkungen |
Sachsen-Anhalt | 2 m |
Schleswig-Holstein | 1,2 m |
Thüringen | 1,2 m |
Wichtig ist auch die Beschaffenheit des Zauns. Ein hoher Zaun aus Metall oder Beton wirkt möglicherweise wie eine „Mauer“ und kann als störend empfunden werden. Daher ist es in vielen Fällen besser, Materialien und Farben zu wählen, die sich in das Umfeld einfügen und den ästhetischen Erwartungen der Umgebung entsprechen.
In einigen Gemeinden ist es sogar vorgeschrieben, dass der Zaun optisch zum Gesamtbild der Siedlung passen muss. Daher empfiehlt es sich, vor dem Bau eines Zauns beim örtlichen Bauamt nachzufragen, um mögliche Vorschriften und Gestaltungsrichtlinien zu erfahren.
Ein Sichtschutzzaun kann ebenfalls problematisch sein, wenn dieser deutlich höher als die zulässige Maximalhöhe gebaut wird. In solchen Fällen kann der Nachbar verlangen, dass der Zaun auf die erlaubte Höhe gekürzt wird.
Kann der Nachbar den Zaun eigenmächtig verändern?
Es kommt immer wieder vor, dass ein Nachbar ohne Absprache Änderungen an einem gemeinsamen Grenzzaun vornimmt, sei es, um ihn zu verschönern, die Höhe zu verändern oder zusätzliche Elemente anzubringen. Wichtig ist: Solange der Zaun als gemeinsames Eigentum gilt, dürfen Änderungen nur in gegenseitigem Einverständnis vorgenommen werden.
Eigenmächtige Änderungen wie das Anbringen von Sichtschutzmatten, Rankgittern oder anderen Dekorationen an einem gemeinsamen Grenzzaun sind daher nur erlaubt, wenn beide Nachbarn zustimmen. Andernfalls kann der betroffene Nachbar darauf bestehen, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Dies gilt insbesondere, wenn die Veränderung das Erscheinungsbild des Grundstücks oder die Nutzung des angrenzenden Grundstücks beeinträchtigt.
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Nachbarn im Vorfeld klären, welche Art von Änderungen sie am gemeinsamen Zaun zulassen würden. Ein schriftlicher Vertrag oder eine kurze Abmachung kann hier hilfreich sein, um spätere Konflikte zu vermeiden und klarzustellen, welche Eingriffe am Zaun erlaubt sind und welche nicht.
Fazit: Baurecht und Nachbarn beachten
Bei größeren Bauvorhaben wie der Montage eines Zaunes ist eine Rücksprache mit dem örtlichen Bauamt immer empfehlenswert. Denn Gesetze und Verordnungen können sich ändern, so dass man sich auf gut gemeinte Empfehlungen nicht immer verlassen kann.
Auch die Kommunikation unter Nachbarn sollten Sie nicht vernachlässigen. Denn ein Zaun kann mehr sein als nur eine einfache Grundstücksgrenze. Wenn Nachbarn gemeinsam entscheiden, wie der Zaun gestaltet und gepflegt werden soll, kann er auch dazu beitragen, eine gute nachbarschaftliche Beziehung zu stärken. Kommunikation und Kompromissbereitschaft sind hier die wichtigsten Faktoren, um Missverständnisse zu vermeiden.
Wer sich im Vorfeld über die gesetzlichen Regelungen informiert und seine Nachbarn in die Entscheidungen einbezieht, schafft die Grundlage für ein harmonisches Zusammenleben – und sorgt dafür, dass der Zaun seinen Zweck als Schutz und Abgrenzung optimal erfüllt.
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